Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04   

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https://dejure.org/2005,501
BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04 (https://dejure.org/2005,501)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2005 - IX ZR 181/04 (https://dejure.org/2005,501)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2005 - IX ZR 181/04 (https://dejure.org/2005,501)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776
    Verwertung aus Insolvenzmasse durch Übernahme durch absonderungsberechtigten Gläubiger; keine Anrechnung eines bei Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Insolvenzverfahren: Erzielung eines Mehrerlöses durch absonderungsberechtigten Gläubiger; Übernahme des vom Insolvenzverwalter verwerteten Gegenstands durch den absonderungsberechtigten Gläubiger; Haftung eines Bürgen für die Forderung des absonderungsberechtigten ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Insolvenzverwertung im Wege der Übernahme durch absonderungsberechtigten Gläubiger

  • zvi-online.de

    InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776
    Keine Anrechnung des Mehrerlöses auf Insolvenzforderung bei Übernahme durch absonderungsberechtigten Gläubiger und späterer Weiterveräußerung

  • Judicialis

    InsO § 52; ; InsO § 168 Abs. 3; ; InsO § 170 Abs. 2; ; BGB § 765; ; BGB § 767 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 776

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung des Mehrerlöses bei Übernahme eines Gegenstandes durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Anrechnung von Mehrerlös auf die Insolvenzforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776
    Zur Anrechnung eines Mehrerlöses bei Verwertung eines Gegenstandes durch Übernahme und Weiterveräußerung seitens des absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung durch Selbsteintritt des absonderungsberechtigten Gläubigers; Auswirkungen auf den Bürgen

  • dr-schulte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzpraktiken der Kreditgeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürge haftet nicht für nachträgliche Erweiterungen der gesicherten Hauptschuld! (IBR 2006, 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 28
  • NJW 2006, 228
  • ZIP 2005, 2214
  • MDR 2006, 655
  • NZI 2006, 32
  • WM 2005, 2400
  • BB 2006, 64
  • Rpfleger 2006, 155
  • BauR 2006, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGHZ 130, 19, 27, 33; 142, 213, 219 f; BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).

    Aus diesem Grunde hat der Senat nachträgliche Verlängerungen der Laufzeit des Kredits sowie eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld als für den Bürgen unverbindlich behandelt, wenn er an diesen Regelungen nicht beteiligt worden war (BGHZ 142, 213, 219; BGH, Urt. v. 6. April 2000, aaO).

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

    Umfang der Bürgenhaftung eines Gesellschafters einer GmbH; Haftung der Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGHZ 130, 19, 27, 33; 142, 213, 219 f; BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).

    Aus diesem Grunde hat der Senat nachträgliche Verlängerungen der Laufzeit des Kredits sowie eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld als für den Bürgen unverbindlich behandelt, wenn er an diesen Regelungen nicht beteiligt worden war (BGHZ 142, 213, 219; BGH, Urt. v. 6. April 2000, aaO).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGHZ 130, 19, 27, 33; 142, 213, 219 f; BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).
  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98

    Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Danach wird der Bürge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht - wozu auch das Sicherungseigentum zählt (BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; 144, 52, 54 f) - aufgibt, insoweit frei, als der Bürge aus diesem Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz verlangen können.
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02

    Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Aus diesem Grunde hat die Masse bei einer Verwertung nach § 168 Abs. 3 InsO Anspruch sowohl auf die Feststellungskosten- als auch die Verwertungskostenpauschale, bezogen auf den Wert des Sicherungsgutes, den der Verwalter im Einvernehmen mit dem Absonderungsberechtigten festlegt, während der selbst verwertende Gläubiger der Masse grundsätzlich nur die Feststellungskosten schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, WM 2004, 39, 40 f).
  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 58/89

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Danach wird der Bürge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht - wozu auch das Sicherungseigentum zählt (BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; 144, 52, 54 f) - aufgibt, insoweit frei, als der Bürge aus diesem Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz verlangen können.
  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 291/79

    Bürgschaftsformular der Banken

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04
    Danach wird der Bürge, wenn der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht - wozu auch das Sicherungseigentum zählt (BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; 144, 52, 54 f) - aufgibt, insoweit frei, als der Bürge aus diesem Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz verlangen können.
  • BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11

    Bürgschaftsvertrag: Erlöschen der Bürgschaft trotz Rückerwerb einer zunächst

    Danach erfasst § 776 BGB auch den Fall, dass der Gläubiger das Sicherungsrecht einem Dritten überlässt (BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 35).

    aa) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Bürge mit Aufgabe der weiteren Sicherheit durch den Gläubiger insoweit von seiner Verpflichtung befreit wird (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - IX ZR 328/98, BGHZ 144, 52, 57 und vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 35).

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 107/08

    Erstrecken einer Bürgschaft für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag auf

    Von einer Bürgschaft sind damit nachträgliche rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptforderung auch dann nicht gedeckt, wenn die Hauptschuld einschließlich der späteren Erweiterungen den Höchstbetrag der Bürgschaft nicht überschreitet (BGHZ 165, 28, 34; BGH, Urteile vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 768 f. und vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676).
  • BGH, 01.04.2014 - XI ZR 276/13

    Bürgschaftsübernahme für einen Kontokorrentkredit: Prüfung der Sittenwidrigkeit

    Der Umstand, dass eine Erweiterung des Kreditlimits des Hauptschuldners wegen § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ohne weiteres zulasten des Bürgen wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 34; Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 155 f.; Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 34), zwingt nicht zu der Annahme, die Parteien hätten bei jeder Erweiterung der Kreditlinie eine Schuldum- oder -neuschaffung vorgenommen.
  • BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung

    § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bezweckt zwar nicht nur, den Bürgen vor einer späteren Erhöhung seiner Verpflichtung, der er nicht zugestimmt hat, zu schützen, sondern soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, BGHZ 165, 28, 34 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 24 W 12/16

    Anforderungen an den Inhalt einer formularmäßig übernommenen Mietbürgschaft;

    Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht erkennbar war (BGH, Urteil vom 3. November 2005, Az. IX ZR 181/04, NJW 2006, 228, 230 m. w. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2008 - 9 U 147/08

    Haftung des Insolvenzverwalters: Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der

    Die Rechte und Pflichten der Beteiligten werden im Insolvenzverfahren durch die Verwertungsvorschriften der §§ 165 ff InsO abschließend geregelt (BGH ZIP 2005, 2214).

    Bei der Übernahme des Sicherungsgutes durch den Gläubiger nach § 168 Abs. 3 S. 1 InsO handelt es sich um eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter, und zwar um eine Verwertungsmöglichkeit, die der Verwalter nach Maßgabe des § 168 Abs. 2 InsO wahrnehmen kann, aber nicht wahrnehmen muss; nimmt er sie nicht wahr, ist er gemäß § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO zum Nachteilsausgleich verpflichtet (BGH ZIP 2005, 2214; OLG Celle ZIP 2004, 725; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, InsO 2. Aufl. 2008, § 168, Rdn. 38; Uhlenbruck, § 168 InsO, Rdn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, § 168 InsO, Rdn.15).

    Die Risiken und Chancen bei einem Weiterverkauf des nach Übernahme im Rahmen des § 168 Abs. 3 InsO erlangten Sicherungsgutes liegen allein beim Gläubiger (BGH ZIP 2005, 2214).

  • BGH, 13.10.2022 - IX ZR 130/21

    Insolvenzanfechtung einer Zahlung auf ein bürgschaftsgesichertes Darlehen einer

    Sofern darin ein deklaratorisches Anerkenntnis der Anfechtbarkeit der bewirkten Leistung durch den Insolvenzverwalter zu sehen sein sollte, welches im Falle einer Klage des Anfechtungsgegners gegen diesen nach § 179 Abs. 1 InsO, § 144 Abs. 1 InsO auf Feststellung der wiederaufgelebten Hauptverbindlichkeit zur Tabelle zu einer Beweislastumkehr führen könnte, müsste der Bürge dies gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht gegen sich gelten lassen, weil es zu einer Erweiterung seiner Verpflichtung führen würde und er mit seiner Verbürgung nur für das Risiko der wiederaufgelebten Hauptverbindlichkeit nach berechtigter Anfechtung der Leistung einstehen muss (vgl. zur Verwertungsvereinbarung nach § 168 Abs. 3 InsO BGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04, NJW 2006, 228 Rn. 16 ff).
  • OLG Bamberg, 17.11.2011 - 1 U 88/11

    Bürgschaft: Rechtswirkungen der Aufgabe einer Sicherheit durch den

    Jedenfalls besteht der Zweck der Vorschrift in der Sicherung des Rückgriffs des vom Gläubiger in Anspruch genommenen Bürgen nach §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, S. 228, 230; MünchKomm-BGB/Habersack, aaO; Erman/Herrmann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 776 Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14

    Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin

    In seinem - von der Beklagten zitierten - Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04 - Rdnr. 19) führte der BGH, bezugnehmend auf frühere Urteile, aus, die nachträgliche Verlängerung der Laufzeit eines durch Höchstbetragsbürgschaft gesicherten Kredits und eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld habe er wegen des mit § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bezweckten Schutzes des Bürgen vor einer Verschärfung seiner Haftungsrisikos als für den Bürgen unverbindlich behandelt; auf Einzelheiten der seinerzeit zu entscheidenden Sachverhalte ist der BGH nicht eingegangen.
  • OLG Brandenburg, 02.07.2014 - 4 U 137/12

    Anwaltshaftung: Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung

    Insbesondere liegt ein solcher Verstoß nicht in der die Zinskonditionen und die Restlaufzeit abändernden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin im März / April 1998 (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.11.2005, IX ZR 181/04; Urteil vom 6.4.2000, IX ZR 2/98; Urteil vom 15.7.1999, IX ZR 243/98 - jeweils zitiert nach juris).
  • LG Freiburg, 30.01.2008 - 8 O 212/07

    Anspruch auf Schadensersatz nach Veräußerung eines Sicherungsgutes durch einen

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Rechtsprechung
   BFH, 31.05.2005 - I R 35/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1993
BFH, 31.05.2005 - I R 35/04 (https://dejure.org/2005,1993)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - I R 35/04 (https://dejure.org/2005,1993)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - I R 35/04 (https://dejure.org/2005,1993)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2
    Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerliche Behandlung des Forderungsverzichts durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ? Bedeutung der Werthaltigkeit der Forderung ? Berücksichtigung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil bei der Prüfung der Überschuldung der Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sonderposten als Schulden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderposten als Schulden?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sonderposten mit Rücklageteil als Schuldposten; Minderung des Unternehmensvermögens durch in der Handelsbilanz gebildeten Sonderposten; Voraussetzung für die Berechnung des Teilwerts; Verdeckten Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts durch ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz kein Schuldposten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 5
    Ausland; Außerordentlicher Ertrag; Forderungsverzicht; Gesellschafter; Muttergesellschaft; Verdeckte Einlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 487
  • ZIP 2005, 2214
  • BB 2005, 2511
  • BB 2005, 2630
  • DB 2005, 2441
  • DB 2007, 19
  • DB 2007, 29
  • BStBl II 2006, 132
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    Soweit die Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es mithin bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; ebenso z.B. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 118/93

    Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    Verzichtet der Empfänger einer vGA auf eine durch diese erlangte Forderung, so liegt darin eine Rückgewähr der vGA, die steuerlich als verdeckte Einlage zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteile vom 13. September 1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029; vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; Rengers in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 450, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    Soweit die Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es mithin bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; ebenso z.B. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436).
  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    Dieser beruht darauf, dass die Finanzverwaltung einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, einen im Grundsatz gewinnerhöhenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28) öffentlichen Zuschuss erfolgsneutral zu vereinnahmen (R 34 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 103/93

    Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    Diese Beurteilung entspricht zwar insoweit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, als danach der Teilwert einer Forderung im Allgemeinen mit Null anzusetzen ist, wenn sich die Forderung gegen eine überschuldete Kapitalgesellschaft richtet und Gläubiger ein Gesellschafter dieser Gesellschaft ist (Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 56/01

    Buchwertansatz in einer Übergangsbilanz

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    ddd) Der vorstehend erläuterten Beurteilung steht nicht die Rechtsprechung des IV. Senats (BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702; vom 5. Juni 2003 IV R 56/01, BFHE 202, 343, BStBl II 2003, 801) und des IX. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999) entgegen, nach der öffentliche Investitionszuschüsse grundsätzlich --und nicht erst bei Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts-- die Anschaffungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter mindern.
  • BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86

    Zuschüsse nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG mindern stets die Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    ddd) Der vorstehend erläuterten Beurteilung steht nicht die Rechtsprechung des IV. Senats (BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702; vom 5. Juni 2003 IV R 56/01, BFHE 202, 343, BStBl II 2003, 801) und des IX. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999) entgegen, nach der öffentliche Investitionszuschüsse grundsätzlich --und nicht erst bei Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts-- die Anschaffungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter mindern.
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 58/94

    Gemeindezuschuß zur Tiefgarage ohne Vereinbarung einer Mietpreisbindung oder

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    ddd) Der vorstehend erläuterten Beurteilung steht nicht die Rechtsprechung des IV. Senats (BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702; vom 5. Juni 2003 IV R 56/01, BFHE 202, 343, BStBl II 2003, 801) und des IX. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999) entgegen, nach der öffentliche Investitionszuschüsse grundsätzlich --und nicht erst bei Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts-- die Anschaffungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter mindern.
  • BFH, 13.10.1976 - I R 79/74

    Juweliergeschäft - Goldschmiedegeschäft - Abschreibungen - Rechtfertigung des

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    Auf den bei der Überschuldungsprüfung anzusetzenden Wert der Lizenzrechte könnte sich deren Bezuschussung nur dann auswirken, wenn durch sie die Wiederbeschaffungskosten der Lizenzrechte gemindert worden wären (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Oktober 1976 I R 79/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540; vom 13. Dezember 1979 IV R 30/77, BFHE 130, 142, BStBl II 1980, 346).
  • BFH, 26.11.1996 - VIII R 58/93

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gegenständen des Anlagevermögens eines

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 35/04
    Es handelt sich vielmehr um eine Bilanzposition, durch die steuerrechtlich zulässige Passivposten (auch) in der Handelsbilanz berücksichtigt werden können (§ 247 Abs. 3, § 273 des Handelsgesetzbuchs --HGB--; BFH-Urteil vom 26. November 1996 VIII R 58/93, BFHE 182, 85, BStBl II 1997, 390).
  • BFH, 13.09.1989 - I R 41/86

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung; Rückforderungsanspruch gem.

  • BFH, 13.12.1979 - IV R 30/77

    Molkerei - Milcheinzugsgebiet - Immaterielle Wirtschaftsgüter -

  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    Maßgeblich ist hiernach nicht derjenige Betrag, für den das betreffende Wirtschaftsgut im Fall der Zerschlagung des Betriebs veräußert werden könnte (Liquidationswert), sondern der an den objektiven Gegebenheiten des Betriebs orientierte Fortführungswert (Senatsurteil vom 31.05.2005 - I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132).

    Im Allgemeinen ist der Teilwert einer Forderung mit Null anzusetzen, wenn sich die Forderungen gegen eine überschuldete Kapitalgesellschaft richten und Gläubiger ein Gesellschafter dieser Gesellschaft ist (Senatsurteile in BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132; vom 15.10.1997 - I R 103/93, BFH/NV 1998, 572).

  • FG Hamburg, 12.02.2014 - 6 K 203/11

    Ermittlung des Teilwertes einer verdeckten Einlage in Form eines

    aaa) Ist die Kapitalgesellschaft überschuldet, beträgt der Teilwert einer gegen sie gerichteten Forderung im Allgemeinen 0, 00 EUR (BFH-Urteile vom 31.05.2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132; vom 15.10.1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572; Ostermayer/Erhart, BB 2003, 449).

    Die Kapitalgesellschaft ist daher wirtschaftlich nicht überschuldet, wenn stille Reserven in Höhe des bilanziellen Überschuldungsbetrages vorhanden sind (BFH-Urteil vom 31.05.2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2010 10 K 1724/08, BB 2011, 1263; FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2001 VII 105/01, EFG 2002, 94).

  • BFH, 25.10.2006 - I B 120/05

    GmbH - keine außerbetriebliche Sphäre

    Deren Gewinnauswirkung wird zwar im Ergebnis neutralisiert, wenn der Vermögenszugang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und deshalb eine verdeckte Einlage darstellt (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436; Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132, 133; vom 30. November 2005 I R 26/04, BFH/NV 2006, 616).
  • FG Sachsen, 17.03.2010 - 4 K 577/06

    Einzelwertberichtigung von Kundenforderungen Passivierung einer

    Dabei ist der Beklagte in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 31.05.2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132 ) bei der Ermittlung des Teilwertes vom an den objektiven Gegebenheiten des Betriebs orientierten Fortführungswert und nicht vom im Fall der Zerschlagung des Betriebs erzielbaren Liquidationswert ausgegangen.
  • FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 7 K 101/18

    Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit

    In Höhe der Differenz zwischen dem steuerlich bilanzierten Wert der Verbindlichkeit - regelmäßig dem Nennwert - und ihrem Teilwert entsteht hingegen ein Gewinn bei der Kapitalgesellschaft (BFH-Beschlüsse vom 09.06.1997 GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307 und vom 16.05.2001 I B 143/00, BStBl. II 2002, 436; BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 58/93, BStBl. II 1998, 305 und vom 31.05.2005 I R 35/04, BStBl. II 2006, 132; Roser, in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8 Rn 118).
  • BFH, 15.01.2019 - X R 34/17

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Ist Darlehensschuldnerin eine Kapitalgesellschaft, die bilanziell --unter Einbeziehung der stillen Reserven ihres Vermögens-- überschuldet ist, beträgt der Teilwert einer gegen diese Gesellschaft bestehenden Forderung in der Regel Null (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572, unter II.1., und vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132, unter II.2.b bb vor aaa).
  • FG Bremen, 28.03.2017 - 3 V 22/17

    Bilanzierung von Gesellschafterforderungen bei einer GmbH: Anwendung von § 5 Abs.

    Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BFHE 210, 487 , BStBl II 2006, 132 , [...] Rz 11 m.w.N.).

    Ist die Kapitalgesellschaft überschuldet, beträgt der Teilwert einer gegen sie gerichteten Forderung zwar im Allgemeinen Null (BFH-Urteil in BFHE 210, 487 , BStBl II 2006, 132 , [...] Rz 17 m.w.N.).

    Die Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich nicht überschuldet, wenn stille Reserven in Höhe des bilanziellen Überschuldungsbetrags vorhanden sind (BFH-Urteile in BFHE 210, 487 , BStBl II 2006, 132 , [...] Rz 23 ff.; FG München, Urteil vom 4. Februar 2004 7 K 337/99, [...] Rz 40 m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 6 K 203/11, [...] Rz 49 m.w.N.).

  • FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 2731/08

    Behandlung eines Forderungsverzichts bei einem Teilwert über dem bilanzierten

    Gegenstand der Rechtsprechung waren bisher vornehmlich Konstellationen, in denen die Forderung, auf die der Gesellschafter verzichtet, ganz oder zum Teil nicht mehr werthaltig war (insbesondere aufgrund Überschuldung der Gesellschaft; vgl. etwa BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 103/93, BFH/NV 1998, 572; vom 15.10.1997 I R 23/93, BFH/NV 1998, 826; vom 28.11.2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677; vom 31.5.2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132; BFH-Beschluss vom 16.5.2001 I B 143/00, BStBl II 2002, 436).

    Statt von einem Gesamtkaufpreis für den Erwerb des gesamten Betriebs des Gesellschafters ist hier lediglich die Rede vom Verzicht auf die bzw. vom Erwerb der (einzelnen) Forderung (anders evtl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 132, unter II.2.b aa, sowie FG München, Urteil vom 4.2.2004 7 K 337/99, juris, allerdings jeweils ohne Auswirkungen auf die dort entschiedenen Fälle).

  • FG Niedersachsen, 08.02.2007 - 6 K 722/02

    Zeitpunkt der Höhe einer Einlage in das EK 04 im Zusammenhang mit einem

    Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Forderungsverzicht führt zu einer solchen verdeckten Einlage im Zeitpunkt des Verzichts (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132 m.w.N.).

    Die zu § 17 EStG ergangene Rechtsprechung ist für diese Fälle, der im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen, nicht einschlägig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307; BFH-Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFH/NV 2001, 1353; BFH-Urteile vom 28. November 2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677 sowie vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., ABC der Passivierung "Gesellschafterfinanzierung" (5) und Rdz. 671 zu § 5; Schmidt-Glanegger, a.a.O., ABC der Einlagen "Forderungsverzicht" zu § 6 jeweils mit vielfältigen Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur; BFH-Beschluss vom 2. August 2006 I B 35/06, BFH/NV 2006, 2074).

    b) Der Teilwert der von der D erlassenen (Darlehns)Forderung ist vorliegend mit 0 DM anzusetzen, da die Klägerin überschuldet und die D ihre alleinige Gesellschafterin war (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132 unter Punkt II 2 b bb der Entscheidungsgründe m.w.N.).

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

    So führt nach den handelsrechtlichen (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB, früher auch § 277 Abs. 4 HGB) und steuerrechtlichen Regelungen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 EStG) der nicht liquiditätswirksame Verzicht auf Forderungen gegenüber einer Kapitalgesellschaft wie der Klägerin, soweit er nicht - außerbilanziell - in Höhe des Teilwertes der erlassenen Forderung als Einlage neutralisiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 35/04, BStBl II 2006, 132; Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Auflage, 2015, § 6 Rdnr. 756/757 m.w.N.), ebenso zu einem Gewinn wie liquiditätswirksame Zuflüsse.
  • FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13

    DBA-Belgien, finale Verluste: Voraussetzungen, Zeitpunkt der Finalität, nationale

  • OLG Brandenburg, 21.03.2012 - 7 U 38/11

    Gesellschaftsrecht: Anforderungen an die Annahme einer faktischen

  • FG Sachsen, 12.06.2014 - 4 K 225/09

    Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die

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Rechtsprechung
   OLG München, 03.08.2005 - 31 Wx 4/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,19718
OLG München, 03.08.2005 - 31 Wx 4/05 (https://dejure.org/2005,19718)
OLG München, Entscheidung vom 03.08.2005 - 31 Wx 4/05 (https://dejure.org/2005,19718)
OLG München, Entscheidung vom 03. August 2005 - 31 Wx 4/05 (https://dejure.org/2005,19718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtslöschung der Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft; Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft bei fehlendem gesetzlichem Vertreter ; Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Veröffentlichung der Löschungsabsicht in den für die Bekanntmachung der Eintragung in ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 06.11.2008 - 1 U 4428/07

    Amtshaftung: Ansprüche wegen der Löschung zw. Nichtwiedereintragung einer GmbH im

    Mit Beschluss vom 03.08.2005 verwarf das OLG München, Az. 31 Wx 004/05 (veröffentlicht in juris) die weiteren Beschwerden bzw. wies diese zurück.

    Wie auch der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05 festgestellt hat, hat Frau J. ausweislich der notariellen Urkunde über die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Firma R. durch die Firma C... Holding Anstalt vom 21.07.1987 (Anlage K 11) ausschließlich für sich selbst und Frau M. gehandelt.

    Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Verfahrenspflegers bestand nicht (vgl. ebenso mit ausführlicher rechtlicher Begründung: OLG München vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05).

    Auf die Entscheidung des OLG München vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05 wird ergänzend Bezug genommen.

    Zu Recht und in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05, hat das Gericht auch die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt, da die Firma R. mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist und damit nicht mehr parteifähig ist.

    Dieser ist bestandskräftig durch das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.08.2005, Az. 31 Wx 4/05 abgewiesen worden ist.

  • BGH, 03.07.2008 - V ZR 20/07

    Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen

    Das Berufungsgericht folgt der heute herrschenden Meinung, die eine solche Fortsetzung vollständig ausschließt und die Gesellschafter bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen auf eine Abwicklung im Wege der gerichtlich anzuordnenden Nachtragsliquidation gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG (früher § 2 Abs. 3 LöschG) beschränkt (BU S. 25 unter b; ebenso - in dem von dem Beklagten angestrengten Registerverfahren - OLG München, GmbHR 2006, 91, 93 f. m. zust. Anm. Eisner, EWiR 2006, 367; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rdn. 98 f.; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rdn. 67 und jetzt auch Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rdn. 83 und 99; Lutter/Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 60 Rdn. 32 sowie Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. § 141a Rdn. 93 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch RGZ 156, 23, 26 f. für die Aktiengesellschaft).
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Rechtsprechung
   LG Cottbus, 14.02.2005 - 11 T 1/05   

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LG Cottbus, 14.02.2005 - 11 T 1/05 (https://dejure.org/2005,29974)
LG Cottbus, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 T 1/05 (https://dejure.org/2005,29974)
LG Cottbus, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - 11 T 1/05 (https://dejure.org/2005,29974)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (Limited) auf Eintragung in das Handelsregister; Erfordernis der Übereinstimmung der Unternehmensgegenstände der deutschen Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung in England

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2214
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus LG Cottbus, 14.02.2005 - 11 T 1/05
    Danach wird (vgl. Urteil vom 30.09.2003 Rs. C- 167/01 in NJW 2003, 3331 ff.) eine Auslandsgründung zur Umgehung nationalen Rechts ausdrücklich für zulässig erklärt.
  • KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02

    Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten

    Auszug aus LG Cottbus, 14.02.2005 - 11 T 1/05
    Gleiches gilt für die Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG (vgl. auch KG Berlin Beschluss vom 18.11.2003, Az.: 1 W 444/02 in GmbHR 2004, 116 [KG Berlin 18.11.2003 - 1 W 444/02] ).
  • LG Bielefeld, 08.07.2004 - 24 T 7/04

    Pflicht zur Angabe eines konkreten Gegenstandes der Zweigniederlassung einer

    Auszug aus LG Cottbus, 14.02.2005 - 11 T 1/05
    Die IHK untermauerte daraufhin ihre Rechtsauffassung, indem sie auf einen Beschluss des LG Bielefeld vom 08.07.2004 (Az.: 24 T 7/04) Bezug nahm.
  • OLG Jena, 22.04.1999 - 6 W 209/99

    Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft

    Auszug aus LG Cottbus, 14.02.2005 - 11 T 1/05
    Der Unternehmensgegenstand der deutschen Zweigniederlassung muss nämlich nicht den selben Unternehmensgegenstand enthalten, sondern nur vom Unternehmensgegenstand der Hauptniederlassung mitumfasst sein (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 22.04.1999, Az.: 6 W 209/99 in GmbHR 1999, 822 f.; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. I, 2001, § 13 e Rn. 71).
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